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   RFH, 14.04.1931 - II A 654/30   

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https://dejure.org/1931,182
RFH, 14.04.1931 - II A 654/30 (https://dejure.org/1931,182)
RFH, Entscheidung vom 14.04.1931 - II A 654/30 (https://dejure.org/1931,182)
RFH, Entscheidung vom 14. April 1931 - II A 654/30 (https://dejure.org/1931,182)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.06.1966 - II 165/62

    Antrag auf Freistellung von der angeforderten Grunderwerbsteuer - Anwendung des §

    Wenn der RFH durch Urteil II A 654/30 vom 14. April 1931 (RFH 29, 33) abweichend auf alle, auch auf die vorangegangenen Anteilsübertragungen abgestellt und nur eine entsprechende anteilige Steuerbefreiung gewährt habe, so beruhe dies auf einer Verkennung erbschaftsteuerrechtlicher Grundsätze und führe zu ungereimten Ergebnissen je nach dem Zufall des Todeszeitpunktes und der Erbregelung.

    Schließlich können die Ausführungen des Stpfl. zur Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 3 Ziff. 2 bzw. 6 GrEStG im Falle des § 1 Abs. 3 GrEStG den Senat nicht dazu veranlassen, von der letzten Rechtsprechung des RFH (Urteil II A 654/30 vom 14. April 1931, a. a. O.) abzuweichen, wonach ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge auf alle einzelnen Anteilsübergänge abzustellen und Steuerfreiheit demgemäß insoweit zu gewähren ist, als deren Voraussetzungen jeweils bei dem einzelnen Übergang gegeben sind.

  • BFH, 31.03.1982 - II R 92/81

    Zur Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

    An der bisher vertretenen Auffassung, daß der Erwerb der einzelnen Anteile, also alle Vorgänge, die letztlich zur Anteilsvereinigung geführt haben, darauf zu untersuchen sei, ob ein an seiner Stelle gedachter Erwerb eines Grundstücksbruchteils steuerfrei gewesen wäre (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. April 1931 II A 654/30, RFHE 29, 33, und ihm folgend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1966 II 165/62, BFHE 86, 520, BStBl III 1966, 554), wird nicht mehr festgehalten.
  • BFH, 15.05.1957 - II 239/56 U

    Vorliegen einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung bei Vereinigung aller

    Vgl. die Urteile des Reichsfinanzhofs II A 654/30 vom 14. April 1931 (Slg. Bd. 29 S. 33, RStBl 1931 S. 479) und II 42/42 vom 18. Juni 1942 (siehe oben).
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